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Die Revision des SchKG, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hebt den Ausschluss des Konkurses bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf und führt zu einer einheitlichen Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies bedeutet eine Verschärfung für Schuldner, die grundsätzlich dem Konkurs unterliegen, da nun auch die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden zum Konkurs führen kann. Für öffentliche Gläubiger resultiert ein Verlust des Behördenprivilegs, während private Gläubiger potentiell von geringeren Kosten und strategischen Vorteilen in der Zwangsvollstreckung profitieren können.
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGE 149 III 186 mit der Frage, ob ein Gläubiger, der am erstinstanzlichen Konkurseröffnungsverfahren nicht teilgenommen hat, beschwerdelegitimiert ist. Das Bundesgericht erwog dabei, dass ein Gläubiger ausnahmsweise zu einer Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts im Rahmen eines Konkursverfahrens nach Art. 191 SchKG berechtigt sei, sofern und soweit er die Rüge erhebt, dass der Konkurs nicht am richtigen Ort eröffnet worden ist.
Dasjenige Recht, das die Frist festsetzt, regelt grundsätzlich auch deren Berechnung. Art. 31 SchKG verweist für die Fristberechnung auf die ZPO, soweit das SchKG nichts anderes bestimmt. Die ZPO, die das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG regelt (Art. 1 lit. c ZPO), behält Art. 56 ff. SchKG vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO). Art. 63 i.V.m. Art. 56 SchKG setzt eine Betreibungshandlung voraus. Da bei der Kollokationsklage keine Betreibungshandlung fristauslösend ist, gelangt die Fristenstillstandsregelung von Art. 145 ZPO zur Anwendung.