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tax blog: Eigene Aktien und Mitarbeiterbeteiligung bei Start-Ups

Altay Kerem und Huber Markus, in: bratschi tax blog, Mai 2024

Unternehmen kaufen eigene Aktien zu verschiedenen Zwecken und zu verschiedenen Zeitpunkten in ihren Entwicklungsphasen. Welche grundsätzlichen steuerlichen Aspekte es hierzu – insbesondere für Start-Ups und im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsplänen – zu beachten gibt, darüber gibt der folgende Blog-Beitrag eine Übersicht.

Verrechnungssteuer

Beim Rückkauf eigener Aktien durch eine Schweizer Gesellschaft fällt normalerweise die Verrechnungssteuer von 35% auf der Differenz zwischen dem Nennwert der Aktien und dem Kaufpreis an. Die Verrechnungssteuer fällt in jedem Fall an, wenn diese Aktien zum Zweck der Kapitalherabsetzung zurückgekauft und anschliessend auch vernichtet werden. Die Gesellschaft kann eigene Anteile bis zu 10% während einer Karenzfrist von sechs Jahren halten, ohne dass die Verrechnungssteuer anfällt. 

Hat die Gesellschaft die eigenen Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen, so steht diese Karenzfrist zusätzlich während längstens sechs Jahren still. Für den Beginn dieses Fristenstillstands müssen die Anteile definitiv einem Mitarbeiterbeteiligungsplan gewidmet werden und auf einem Einzelkonto verbucht werden (mit einer entsprechenden Bezeichnung, z.B. «pro Beteiligungsplan 2024»). Die eigenen Anteile können also zunächst zurückgekauft und erst später einem definitiven Zweck zugeführt werden, womit der Stillstand der Frist erst zum späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. 

Mit diesem Verfahren lässt sich eine Zeit von bis zu 12 Jahren gewinnen, in der die Unternehmung ohne Verrechnungssteuerfolgen eigene Aktien für die Beteiligung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwenden und dementsprechend planen kann.

 

Werden die eigenen Beteiligungsrechte nicht innerhalb der genannten Fristen weiterveräussert, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach Massgabe der Widmung unter den Gewinn- oder den gesetzlichen oder freien Kapitalreserven. Nur der Ausweis gegen Reserven aus Kapitaleinlagen  (KER) bzw. Ausland-KER bewirkt, dass bei einer Vernichtung der Beteiligungsrechte oder bei einem (ungenützt verstrichenen) Fristablauf sich weder Verrechnungssteuer- noch Einkommenssteuerfolgen (auf Ebene der verkaufenden Aktionäre) ergeben. 

 

Gewinnsteuer

Der Rückkauf eigener Aktien unterliegt auf Ebene der rückkaufenden Gesellschaft grundsätzlich nicht der Gewinnsteuer, es sei denn, der Rückkauf erfolge zu einem (im Vergleich zum Wert der jeweiligen Aktien) überhöhten Preis. Bei einem Verkauf (sog. Wiederbegebung) der eigenen Aktien ist die Sachlage hingegen etwas komplizierter. 

 

Handelsrechtlich geht der überwiegende Teil der Lehre bei der Wiederbegebung eigener Aktien von einem Finanzierungsvorgang aus, d.h. eine allfällige Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Aktien und dem Veräusserungserlös wird erfolgsneutral in der Bilanz erfasst. Dies wird damit begründet, dass die eigenen Aktien das Aktienkapital nicht decken können (das Aktienkapital kann sich sozusagen nicht selbst liberieren). Die kantonalen Steuerämter sind hingegen grundsätzlich der Auffassung, dass ein Verkauf eigener Aktien über deren Buchwert der Gewinnsteuer unterliegt, da ein Vermögenswert veräussert und dadurch ein Kapitalgewinn erzielt wird. Erfolgt hingegen ein unterpreislicher Verkauf, so soll die Differenz zwischen dem Verkehrswert dieser Aktien und dem Verkaufspreis als geldwerte Leistung aufgerechnet werden.

 

Die Frage der erfolgsneutralen/erfolgswirksamen Erfassung der Veräusserung eigener Aktien ist aktuell Gegenstand eines noch hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht. Gerne informieren wir Sie zu gegebenem Zeitpunkt an dieser Stelle über den Ausgang dieses Verfahrens.

 

Werden eigene Aktien für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gehalten, so erfolgt in der Regel ein Verkauf an die teilnehmenden Mitarbeiter unterpreislich oder die Aktien werden sogar gratis an die Mitarbeiter abgegeben. In einem solchen Fall sollte die unterpreisliche Abgabe zu keinen Gewinnsteuerfolgen führen, da die unterpreisliche Abgabe geschäftsmässig begründet ist (Lohnaufwand). Dies gilt aber nur, wenn die eigenen Aktien von der Arbeitgebergesellschaft selbst gehalten werden. Werden die eigenen Aktien bei einer anderen Gesellschaft, bspw. der Konzernobergesellschaft, gehalten, so muss die Arbeitgebergesellschaft die Konzernobergesellschaft für die unterpreisliche Abgabe vergüten, da es Sache der Arbeitgebergesellschaft ist, den Lohn für die Mitarbeiter zu entrichten.

 

Kerem Altay referiert anlässlich des Seminars «Startups – Steuer- und abgaberechtliche Herausforderungen: Refinanzierung und Exit» des Instituts für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht (ISIS) am 27. Mai 2024 über die Möglichkeiten des steuerfreien Kapitalgewinns für Privatpersonen im Rahmen des Verkaufsprozesse von jungen Unternehmen.

bratschiBLOG

Tax

Authors

Altay Kerem
Kerem Altay
Attorney at law, Certified Tax Expert
Zurich
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Huber Markus neu ID 5517964
Markus Huber
Attorney at law
Zurich
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