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Wirtschaftsstrafrecht

Umfassende Beratung im gesamten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Unterstützung in unruhigen Zeiten

Der Begriff Wirtschaftskriminalität bezeichnet Straftaten, die Privatpersonen und Unternehmen schweren Schaden zufügen können. Die Palette der Delikte reicht von Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung über Bestechung (Korruption) bis hin zu Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Konkursdelikten. Wir beraten selbstverständlich auch in weiteren Bereichen des Strafrechts, egal ob es beispielsweise um Erpressung oder Hehlerei geht.

Dank unserer Spezialistinnen und Spezialisten in Wirtschaftskriminalität können sowohl Privatpersonen wie auch Unternehmen sowie deren Verwaltungsratsmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeitende sicher sein, dass ihre Interessen bestens geschützt werden. Wir bieten persönlichen Rechtsbeistand und/oder massgeschneiderte gerichtliche Unterstützung in unterschiedlichsten Fällen von Wirtschaftskriminalität und damit verbundenen Bereichen. Dies schliesst auch internationale Rechtshilfe mit ein.

Unser Team verfügt zudem über umfassende Erfahrung in Haftfällen. Für Klientinnen und Klienten, welche in Untersuchungshaft sind, unternehmen wir alles, um je nach Situation eine möglichst rasche Entlassung erreichen zu können.

Zusätzlich zur Strafverteidigung beraten wir Geschädigte über den Schutz ihrer Rechte in Strafverfahren und begleiten sie in entsprechenden Prozessen.

Ihr gewohntes Geschäfts- und Privatleben kann ganz plötzlich aus den Fugen geraten, wenn Sie der Wirtschaftskriminalität beschuldigt oder ein Opfer davon werden. Vertrauen Sie in diesem Fall auf uns!

Know-how zu Wirtschaftsstrafrecht

bratschiBLOG

zivilprozessrecht blog: Erforderlichkeit der Angabe eines Mindestwerts als vorläufigen Streitwert bei unbezifferter güterrechtlicher Forderung in der actio duplex (BGer 5A_108/2023 vom 20. September 2023)

Das Bundesgericht stellt in diesem Urteil klar, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in einem Scheidungsklageverfahren eine actio duplex darstellt. Deshalb kann die beklagte Partei in ihrer Klageantwort eigene Anträge stellen, ohne formell Widerklage erheben zu müssen. Ihr steht in diesem Verfahren das Recht zu, unbezifferte Anträge gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO zu stellen. Anders als ein Kläger ist sie allerdings nicht dazu verpflichtet, zu Beginn einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert anzugeben; sie muss diese Forderung erstmals im Schlussvortrag beziffern.

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Publikation

Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

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Publikation

Länderspezifische gesetzliche und regulatorische Anforderungen in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 14. Kapitel C (Schweiz)

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