Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug von Eigentum durch den Staat gegen eine Entschädigung. Der Enteignung aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen muss ein übergeordneter, dem Allgemeinwohl dienender Zweck zugrunde liegen. Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen hier nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich.